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Ein familiärer Verein mit Tradition

Wir sind ein kleiner, selbständiger, familiärer Verein mit ca. 40 Mitgliedern. Wir nehmen zurzeit mit fünf Erwachsenenmannschaften an der Punktspielrunde teil.

Seit der Saison 2025/26 werden wir auch wieder mit einer Jugendmannschaft aktiv.

Wir trainieren zweimal wöchentlich in der Turnhalle der Grundschule Harheim mit anschließendem gemütlichem Beisammensein in einer der lokalen Gaststätten. Jährlich finden außerdem unsere Vereinsmeisterschaften statt.

Wir suchen Verstärkung!

Wir suchen ständig Verstärkungen für unsere Mannschaften!

Alle Tischtennis-Begeisterten sind herzlich zu einem Probetraining eingeladen!

", "geschichte": "

Die bewegte Geschichte des Harheimer Tischtennis Clubs seit 1954.

Nach dem zweiten Weltkrieg entwickelte sich sprunghaft der Tischtennissport in der Bundesrepublik. Auch in der damaligen Gemeinde Harheim gab es junge Menschen, die an diesem neuen Sport Gefallen fanden, so dass am 10.05.1950 durch deren Initiative eine Tischtennisabteilung innerhalb der Sportgemeinschaft Harheim (SGH) gegründet wurde.

Zu Anfang waren es nur wenige TT-Begeisterte und nur durch deren Idealismus, Opfer und Gemeinschaftssinn wurden die Anfangsschwierigkeiten überwunden. Im Laufe der Zeit kamen auch die Kritiker innerhalb der SGH nicht umhin, die damaligen Tischtennisspieler mit ihrer neuen Sportart anzuerkennen.

\n

Gründung des Vereins

\n

Datum: [Gründungsdatum]
Gründer: [Wer hat den Verein gegründet?]
Zweck: [Was war das Ziel?]

\n

Gründungsgeschichte: [Wie kam es zur Gründung? Was waren die Umstände?]

\n

10.06.1954 - Gründung des HTC

Bei der am 20.05.1954 stattgefundenen Sitzung der SGH wurde die Trennung der einzelnen Abteilungen beschlossen. Somit sah sich die TT-Abteilung veranlasst, ihren Sportbetrieb in eigener Regie weiterzuführen.

Am 10.06.1954 trafen sich 6 Damen und 22 Herren zur Gründungsversammlung in der Gaststätte „Zum Löwen\". Der neu gegründete Verein wurde unter dem Namen \"Harheimer Tischtennis-Club\" Mitglied des Landessportbundes Hessen.

\n

Wichtiger Meilenstein

\n

Jahr: [Wann ist das passiert?]
Ereignis: [Was war der Meilenstein?]
Auswirkung: [Wie hat das den Verein verändert?]

\n

Hintergrund: [Was führte zu diesem Ereignis? Wie wurde es erreicht?]

\n
\n

Großer Erfolg

\n

Jahr: [Wann war der Erfolg?]
Erfolg: [Was wurde erreicht?]
Beteiligte: [Wer war daran beteiligt?]

\n

Details: [Wie wurde der Erfolg erreicht? Was war besonders bemerkenswert?]

\n

1964 - Neue Trainingsstätte

Mit der Erbauung der Schulturnhalle im Jahre 1964 stand eine für die damaligen Verhältnisse recht moderne Übungsstätte zur Verfügung, die dem HTC für einen Tag in der Woche überlassen wurde. Damit waren viele Probleme gelöst und es gab einen Aufschwung, der sich in einer steigenden Spielerzahl bemerkbar machte.

1974 - Bürgerhaus

Mit der Erstellung des Bürgerhauses wurde wiederum neuer Trainingsraum geschaffen, der besonders für den Tischtennissport geeignet ist. Der HTC nahm die Gelegenheit war und hielt ab Mai 1974 seine Übungsabende im großen Saal des Bürgerhauses ab.

1976 - Eintragung ins Vereinsregister

Die Eintragung in das Vereinsregister (e. V.) erfolgte im Jahre 1976 und gleichzeitig wurde dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt.

1978/79 - Sportlicher Höhepunkt

Ein besonderes Geschenk machten die Spieler des HTC im Jubiläumsjahr ihrem Verein: Die 1. Herrenmannschaft wurde Meister der Bezirksklasse Ffm.-Ost und die 2. Herrenmannschaft Meister der Kreisklasse-A Ffm.-Nord. Nachdem auch die Schülermannschaft Meister ihrer Klasse wurde, ist die Saison 78/79 als absolut sportlicher Höhepunkt in der Vereinsgeschichte zu werten.

Heute

Der HTC hat sich auch in Zukunft zur Aufgabe gemacht, allen interessierten Bürgern und Jugendlichen im Rahmen seiner Möglichkeiten das Tischtennisspielen als Leistungssport oder zur Freizeitgestaltung zu ermöglichen.

", "ttRegeln": "

Offizielle Regeln und Bestimmungen für den Tischtennissport

Grundregeln im Überblick

Spielfeld

Tisch: 2,74m × 1,525m, Höhe: 76cm
Netz: 15,25cm hoch

Ball

Durchmesser: 40mm
Gewicht: 2,7g

Schläger

Belag: schwarz + farbig
(rot, grün, pink, blau, gelb, lila)
Holz: mindestens 85%

Aufschlag

Ball muss sichtbar hochgeworfen werden
Mindestens 16cm Höhe

Satz

Gewinn bei 11 Punkten
Mindestens 2 Punkte Vorsprung

Spiel

Best of 5 oder 7 Sätze
Wechsel alle 2 Punkte

Weitere Informationen

Die offiziellen ITTF-Regeln werden regelmäßig aktualisiert und gelten für alle internationalen Wettkämpfe. Für regionale Turniere können abweichende Bestimmungen gelten.

Bei Fragen zu spezifischen Regeln wenden Sie sich an den Deutschen Tischtennis-Bund (DTTB) oder Ihren regionalen Verband.

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Satzung

\ndes Vereins der\nFreunde und Förderer der August-Jaspert-Schule\nin Frankfurt am Main\n

§1

\nName, Sitz und Geschäftsjahr\n1.\n\n\n

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main uns ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

\n\n

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

\n

§2

\nZweckbestimmung\n1.\n\n\n\n\n

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge, Spende, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen sowie Einnahmen aus
Veranstaltungen des Vereins eingesetzt werden. Stammen die Spenden aus einer an
der gesamten Schule durchgeführten Elternspende, so werden 40% dieser Einnahmen
den Klassenkassen zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die Klassen erfolgt
unabhängig von der individuellen Anzahl der Schüler pro Klasse. Diese Zuwendung darf
nur in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2 verwendet werden. Verantwortung hierfür
tragen die Verwalter der jeweiligen Klassenkasse in Abstimmung mit dem Vorstand.

\n\n

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem
Gebiet der Erziehung und Bildung im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

\n\n

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

\n\n

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

\n

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\n

zuletzt geändert am 18.12.2017

\n§3\nMitgliedschaft\n1.\n

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das Gesuch zur Aufnahme
ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

\n

§4

\nBeendigung der Mitgliedschaft\n1.\n

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

\n\n

Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden
Kalenderjahres erklärt werden.

\n\n

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschlussbeschluss des Vorstands
aufhebt oder bestätigt. Das betroffene Mitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht.

\n\n

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

\n\n

Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn
das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der
Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe
entrichtet. Inder Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hinweisen.

\n

§5

\nMitgliedsbeiträge\n1.\n

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres bzw. zwei Wochen nach
Vertragsschluss zu zahlen.

\n\n

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge, Umlagen
usw. mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

\n

§6

\nOrgane des Vereins\n1.\n

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

\n

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zuletzt geändert am 18.12.2017

\n§7\nVorstand\n1.\n

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende (zgl. Kassierer/in) und der/die Schriftführer/in. Der/Die Vorsitzende vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.

\n\n

Sofern der/die Schulleiter und ihre/sein Stellvertreter/in nicht dem Vorstand angehören,
sind sie ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen zu beteiligen.

\n\n

Vorstand können nur natürliche Personen sein. Der Vorstand wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die unbegrenzte
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

\n\n

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, hat der Vorstand
innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und für den Rest der
regelmäßigen Amtszeit des weggefallenen Vorstandsmitglieds ein neues
Vorstandsmitglied wählen zu lassen.

\n\n

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen. Die Entschließungen des Vorstands werden durch Mehrheitsbeschluss
gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

\n

§8

\nMitgliederversammlung\n1.\n

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

\n\n

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins alle zwei Jahre
innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung
erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.

\n\n\n\n

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

\n\n

Der/Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

\n\n

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

\n\n

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder.

\n

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zuletzt geändert am 18.12.2017

\n\n

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

\n\n

Sofern der/die Schulleiter/in und ihre/sein Stellvertreter/in nicht dem Verein angehören,
sind sie ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung zu beteiligen.

\n\n

§9

\nKassenprüfer\n1.\n

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen und eine/n Ersatzkassenprüfer.

\n\n

Nach Fristablauf bleiben die Kassenprüfer bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die
unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

\n\n

Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus und ist ein/e
Ersatzkassenprüfer/in nicht vorhanden, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten
nach Ausscheiden des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und für den Rest der regelmäßigen Amtszeit
des/der weggefallenen Kassenprüfers/Kassenprüferin eine/n neue/n Kassenprüfer/in
wählen zu lassen.

\n\n

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und das Inventar zu prüfen und die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfer zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

\n

§ 10

\nAuflösung des Vereins\n1.\n\n\n

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.

\n

§ 11

\nSonstiges\n1.\n

Anträge auf Förderung können von der Schule (Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte),
dem Schulelternbeirat oder Klassenelternbeiräten jederzeit gestellt werden. Der
Vorstand beschließt über die zu fördernden Projekte unter Berücksichtigung der
finanziellen Lage des Vereins. Anregungen aus der Elternschaft oder dem
Lehrerkollegium zur Arbeit des Fördervereins sind im Vorstand zu beraten. Der Vorstand
informiert den Schulelternbeirat und die Schulleitung über die zu fördernden Projekte.
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zuletzt geändert am 18.12.2017

" } } }